Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 22.10.2024 – 31 W 1583/24 e
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Normenkette
- § 319 Abs. 1 ZPO
Tenor
1. Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2024, 31 W 1583/24 e, wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.09.2024 aufgehoben wird.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,- € festgesetzt.
Gründe
1. Die Bezeichnung als Beschluss „vom 25.09.2024“ ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu korrigieren ist. Der Beschluss des Landgerichts befindet sich bei der (E-)Akte und ist im Beschwerdeschriftsatz vom 26.09.2024 richtig bezeichnet.
2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den Hinweis in der Verfügung vom 07.10.2024 Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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