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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 19.07.2021 – 17 U 4797/20

Schreibversehen, ZPO, Diktat
Spruchkörper
17. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 08.04.2021 wird dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz der Ziffer II. 5. der Gründe wie folgt lautet:

„Diese weiteren Rechte des Klägers binden die Beklagte zu 4) gerade nicht sondern führen höchstens für den Fall der Nichtgewährung gegenüber dem Kläger zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) bis zu 3) diesem gegenüber.“

und es in Ziffer 3. des Tenors lautet „Urteil des Landgerichts München II“ statt „Urteil des Landgerichts München I“.

Gründe

Es liegen offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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