Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2020 – 7 U 311/19

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2020:0211.7U311.19.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 3

- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -

II.

Randnummer 5

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 6

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.

Randnummer 7

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Köln in 7 U 311/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten