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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2018 – 20 U 83/18

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2018:1001.20U83.18.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 329/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Randnummer 2

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 ab. Bei Antragstellung trat er die Ansprüche aus dem Vertrag an die A Hypothekenabteilung ab. Der Vertrag lief zum 1. April 2011 ab. Die Ablaufleistung wurde im Wege interner Umbuchung (GA 163) zur teilweisen Rückführung des Darlehens verwendet.

Randnummer 3

Mit der Klage beansprucht der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Ablaufleistung sowie zuzüglich gezogener Nutzungen.

Randnummer 4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden.

Randnummer 5

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 6

71. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 124.559,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen;

Randnummer 8

92. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 994,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen.

Randnummer 10

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerspruchs rechtsmissbräuchlich.

Randnummer 13

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Randnummer 14

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Randnummer 16

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen.

II.

Randnummer 18

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Randnummer 19

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. September wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 26. September 2018 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Randnummer 20

Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht ausgeübt wird, bedarf es nicht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich im Rahmen des Belehrungstextes klar zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekannt und die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben verdeutlicht. Mehr ist im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht zu verlangen.

Randnummer 21

Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass die Verbraucherinformationen vollständig waren. Insoweit erschöpft sich die Stellungnahme des Klägers in einer Wiederholung der von ihm schon angeführten Argumente, denen der Senat nicht beitritt.

Randnummer 22

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 23

Berufungsstreitwert: 44.861,44 €

Randnummer 24

(entsprechend der zutreffenden Festsetzung im angefochtenen Urteil)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10a VAG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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