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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2022 – 20 U 321/21

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:0322.20U321.21.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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