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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2023 – 2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0704.2WX82.23.2WX93.23.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 25.04.2023 wird der

am 12.04.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des

Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg vom 06.04.2023, NK-N09-

1, aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag vom 11.10.2022

erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu

entscheiden.

Gründe

I.

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Mit Teilungserklärung vom 18.03.2002 (URNr. N01 des verfahrensbevollmächtigten Notars,

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Bl. 3 ff. in Grundakte N02) begründeten Frau U. A.-J. und Herr M. J., an dem zuvor

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gekauften im Grundbuch von S., Blatt N03, verzeichneten Grundbesitz Gemarkung S., Flur X,

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Flurstück N04, als werdende Eigentümer zwei Wohnungseigentumseinheiten mit

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Miteigentumsanteilen von 58,08/100 bzw. 41,92/100 Anteil. Der entsprechende

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Miteigentumsanteil der Frau A.-J. wurde in Blatt N02 und der entsprechende Miteigentumsanteil

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des Herrn J. wurde in Blatt N08 eingetragen.

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Mit Vertrag vom selben Tage (UR Nr. N12, Bl. 82 ff. in Grundakte N03)

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verkauften sie der Beteiligten zu 2. unter Bezugnahme auf einen Lageplan eine noch zu

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vermessende Teilfläche aus dem vorgenannten Flurstück. Zu Gunsten der Beteiligten

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Eigentumsübertragungsvormerkung in Bezug auf die Teilfläche eingetragen.

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Nach dem Tod der Frau A.-J. schloss der Beteiligte zu 1. am

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2.12.2011 mit seinen beiden Schwestern einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag,

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zu 2. wurde im Grundbuch gemäß Bewilligung eine in welchem der in Blatt N02 verzeichnete

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Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1. zugewiesen wurde und entsprechende Auflassungen

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erklärt wurden (Bl. 32 ff. in Grundakte Blatt N02). Am 21.03.2012 wurde der Beteiligte zu 1. in

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Blatt N02 im Wege der Berichtigung „auf Grund Erbfolge (Amtsgericht Siegburg, 46 IV 468/94) und

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Auflassung vom 22.12.2011“ als Eigentümer eingetragen.

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Durch Vertrag vom 02.04.2012 (Bl. 4 in Grundakte Blatt N08) verkaufte Herr J.

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seinen in Blatt N08 verzeichneten Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1., der am

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08.05.2012 aufgrund der im vorgenannten Vertrag erklärten Auflassung als

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Eigentümer eingetragen wurde.

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Im Jahre 2016 wurde nach Vermessung das genannte Flurstück N04 in die Flurstücke

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N05 (Verkehrsfläche, 28 qm) und N06 (Gebäude- und Freifläche, 1646 qm)

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fortgeschrieben. Durch Erklärung vom 04.04.2017 (UR Nr. N07, Bl. 54 ff. in

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Grundakte Blatt N02) änderte der Beteiligte zu 1. die Verbindung von

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Miteigentumsanteil und Sondereigentum an dem vorbenannten Grundbesitz und

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bildete drei Miteigentumsanteile, die unter Schließung der Grundbuchblätter N02 und

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N08 in den Wohnungsgrundbuchblättern N09, N10 und N11 eingetragen

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wurden.

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Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 hat der Notar zum „Grundbuch von S. Blatt

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N02 und N08 bzw. Folgestellen“ unter Bezugnahme auf seine Urkunde N12

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vom 18.03.2002 die Freigabe des Flurstücks N06 aus der Eigentumsvormerkung II/1

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nebst Löschung und die Eintragung des Eigentumswechsels auf den in der Urkunde

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bezeichneten Käufer (die Beteiligte zu 2.) bewilligt und beantragt (Bl. 1). Mit Schriftsatz

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vom 27.02.2023 hat er – da laut einem Gutachten des Deutschen Notarinstituts eine

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Genehmigung des Beteiligten zu 1. nur wegen der Rechtsnachfolge durch Auflassung

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erforderlich sei – eine mit beglaubigter Unterschrift versehene Genehmigung des

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Beteiligten zu 1. vom 23.02.2023 zu der Urkunde Nr. N12 vom 18.03.2002

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nachgereicht (Bl. 12 f.).

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Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2023 hat die Grundbuchrechtspflegerin die

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Auffassung vertreten, es sei die Aufhebung des Wohnungseigentums an der

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vermessenen und katasteramtlich fortgeschriebenen Teilfläche erforderlich. Zum

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Zeitpunkt der Auflassung am 18.03.2002 sei das Wohnungseigentum noch nicht im

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Grundbuch eingetragen gewesen; in der Auflassung der Teilfläche könne daher nicht

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die konkludente Erklärung über die Aufhebung des Wohnungseigentums enthalten

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gewesen sein. Der Notar hat die Ansicht vertreten, eine Teilaufhebung der WEG-

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Aufteilung an der veräußerten Teilfläche sei nicht notwendig, sodass sich die Frage,

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ob die Auflassung eine solche Aufhebung enthalte, gar nicht erst stelle. Zudem sei es

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für eine konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums unerheblich, ob das

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Wohnungseigentum bereits eingetragen war. Daraus, dass die Teilungserklärung

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zuvor am selben Tag beurkundet worden sei, ergebe sich die entsprechende

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Auslegung zwanglos.

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Nachdem der Notar dieser Auffassung entgegengetreten war, hat die

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Grundbuchrechtspflegerin durch am 12.04.2023 erlassenen Beschluss vom

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06.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag vom 11.10.2022

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zurückgewiesen (Bl. 30 ff.).

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Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 25.04.2023 namens der

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Beteiligten eingelegte Beschwerde, mit welcher der bereits zuvor dargelegte

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Standpunkt unter Vertiefung weitervertreten wird (Bl. 56 ff.). Das Grundbuchamt hat

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der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur

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Entscheidung vorgelegt (Bl. 107 f.).

II.

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Die nach § 71 GBO zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache insoweit

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Erfolg, als sie zur Aufhebung der Zurückweisung des Antrages führt. Denn das vom

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Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

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Die Eigentumsumschreibung an der verkauften Teilfläche (jetzt Flurstück N05) aus dem

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ursprünglichen Flurstück N04 setzt nicht voraus, dass eine Aufhebung des

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Wohnungseigentums erklärt wird.

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Nach – soweit ersichtlich – heute nicht mehr bestrittener Auffassung setzt eine

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Realteilung unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 4 WEG ohnehin nicht voraus, dass

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das Wohnungseigentum insgesamt (vorliegend also in Bezug auf beide Flurstücke

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N05 und N06 als die Bestandteile des früheren Flurstücks N04) aufgehoben wird,

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sondern ist die Abschreibung eines realen Grundstückteils ohne Aufhebung sämtlicher

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Sondereigentumsrechte möglich, wenn sich die abzuschreibende Grundstücksfläche

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nicht im räumlichen Bereich von Sondereigentum befindet (KG NJOZ 2012, 604 f.).

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Befindet sich die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums, bedarf es keiner

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Aufhebung eines Sondereigentums, sondern als Verfügung über Gemeinschaftseigentum

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nur der Zustimmung aller Eigentümer (Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019,

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§ 7 GBO Rn. 6; Zimmer in Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31).

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Soweit in der vom Grundbuchamt herangezogenen Fundstelle

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(Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 6 Rn. 6) von einer Aufhebung des

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„Wohnungseigentums“ die Rede ist, kann darunter nichts Anderes als "Sondereigentum“ verstanden werden.

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Dass im vorliegenden Fall das vermessene Flurstück N05 („Verkehrsfläche“) nicht in

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den räumlichen Bereich eines Sondereigentums fällt, lässt sich auf der Grundlage des

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der Verkaufsurkunde vom 18.03.2022 beigefügten Lageplanes (A-B-C-D) in

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Verbindung mit dem Kartenauszug aus TIM-online (Bl. 17) hier mit hinreichender

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Gewissheit feststellen; hierbei handelt es sich um eine am Rand des ursprünglichen

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Flurstücks N04 gelegene streifenförmige Teilfläche, welcher der kaufenden Beteiligten

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zu 2. als Verkehrsfläche dienen sollte. Soweit das Grundbuchamt im

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Nichtabhilfebeschluss einen Nachweis vermisst, dass „Nebenbestimmungen zum

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Inhalt des Sondereigentums (z.B. Sondernutzungsrechte) unberührt sind“, bedarf es

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eines solchen Nachweises nicht. Denn etwaige Regelungen über die Nutzung von

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Gemeinschaftseigentum, wie etwa Sondernutzungsrechte, hindern nicht eine

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Veräußerung unter Beteiligung aller Eigentümer.

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Auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Aufhebung des

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Wohnungseigentums in Bezug auf die verkaufte Teilfläche erforderlich wäre, ist hier

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[Abbildung] eine solche erfolgt: Diese ist von den Verkäufern konkludent durch die in der

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Verkaufsurkunde vom 18.03.2002 enthaltene Auflassung der im Plan dargestellten

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und noch nicht vermessenen Teilfläche erklärt worden, indes aufschiebend bedingt

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auf die Buchung der Teilfläche als eigenes Flurstück. Auch sachenrechtliche

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Willenserklärungen sind der Auslegung zugänglich (zur Auslegung der Veräußerung

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einer Teilfläche als konkludente Aufhebung vgl. Keller/Munzig a.a.O. sowie Weber in:

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Kölner Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. 2023, Rn. 371). Es ist davon

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auszugehen, dass die verkaufenden Eigentümer einen Vollzug des Verkaufs nach

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Buchung der Teilfläche nicht durch die am selben Tage wie der Verkauf erfolgte

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Bildung von Wohnungseigentum vereiteln wollten. Einer solchen Auslegung steht,

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anders als das Grundbuchamt meint, nicht entgegen, dass das Wohnungseigentum

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bei Erklärung der Auflassung der Teilfläche noch nicht eingetragen war. Denn es

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genügt, dass das Wohnungseigentum im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

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Aufhebungserklärung entstanden war: Die Aufhebungserklärung in Bezug auf die

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Teilfläche muss nicht wirksam werden, bevor die Teilfläche durch Buchung als eigenes

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Flurstück umschreibungsfähig wird; aufgrund dessen kann der Auflassungserklärung

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eine entsprechend aufschiebend bedingte Aufhebungserklärung entnommen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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