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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2026 – 2 W 21/26

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0223.2W21.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) vom 28.01.2026 gegen den am 22.12.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln, 34 VI 66/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2), 3) und 4) zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Frau C. S. (im Folgenden: Erblasserin) ist am 00.00.2023 verstorben. Die Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet. Ihr Ehemann, T. S., ist am 00.00.2023 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der Neffe und das Patenkind des vorverstorbenen Ehemannes. Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer ersten Ehe.

Randnummer 4

In einem in Druckschrift geschriebenen gemeinschaftlichen Testament vom 22.10.2018 haben die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Zu ihrem Schlusserben haben sie den zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Beteiligten zu 1) eingesetzt. Das Testament ist unstreitig von der Erblasserin und auch von ihrem Ehemann unterzeichnet worden (Bl. 27 ff. der Nachlassakte 34 IV 191/13 AG Köln).

Randnummer 5

Am 14.12.2023 hat der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist (Bl. 6 ff. d. A.). Nachdem der Beteiligte zu 1) am 00.00.2024 verstorben ist, haben seine gesetzlichen Erben, seine Ehefrau L. S. und die gemeinsamen Kinder K. und Y. S. den Erbscheinsantrag aufrechterhalten (Bl. 247, 255, 271, 273 d. A.).

Randnummer 6

Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) sind dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten. Sie haben behauptet, das Testament vom 22.10.2018 sei weder von der Erblasserin noch von deren Ehemann geschrieben worden. Es fehle daher an der eigenhändigen Errichtung und damit an der Wirksamkeit des Testaments. Sie haben beantragt, ihnen einen Erbschein auszustellen, der sie zu gleichen Teilen als Miterben ausweist (Bl. 128 ff. d. A.).

Randnummer 7

Durch am 22.12.2025 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (Bl. 300 ff. d. A.).

Randnummer 8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 28.01.2026 (Bl. 316 ff. d. A.). Bezüglich der Einzelheiten ihres Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.01.2026 Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 04.02.2026 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 322 ff. d. A.).

II.

Randnummer 10

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 11

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Erblasserin - und ihr vorverstorbener Ehemann - den Beteiligten zu 1) mit dem gemeinschaftlichen Testament vom 22.10.2018 wirksam als Schlusserben eingesetzt haben. Mit zutreffenden Erwägungen hat der Nachlassrichter insbesondere bejaht, dass von der Eigenhändigkeit des Testaments vom 22.10.2018 im Sinne von §§ 2247, 2267 BGB auszugehen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Beschluss sowie die Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.

Randnummer 12

Zwar trägt derjenige, der in einem Rechtsstreit aus einem eigenhändigen Testament Rechte herleitet, die Darlegungs- und Beweislast bzw. Feststellungslast für die Wirksamkeit und damit auch die Eigenhändigkeit des Testaments (vgl. Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2247 Rn. 157; Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2247 BGB Rn. 44 m. w. N.). Dabei geht die Unaufklärbarkeit, ob ein Schriftstück vom Erblasser eigenhändig verfasst ist, zulasten desjenigen, der Rechte daraus herleitet (vgl. Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 160; Burandt/Rojahn/Lauck a.a.O. Rn. 45; OLG Köln, Beschluss v. 12.11.2003, 2 Wx 25/03, zit. nach juris, Rn. 16).

Randnummer 13

Grundsätzlich spricht aber bei einem äußerlich formgültigen Testament eine Vermutung dafür, dass es in dieser Form und mit diesem Inhalt vom zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähigen Erblasser mit Testierwillen rechtswirksam verfasst worden ist (vgl. Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 158; Burandt/Rojahn/Lauck, a.a.O., Rn. 44 m. w. N.). Bei feststehender Echtheit der Unterschrift spricht - jedenfalls im Zivilprozess - der Anscheinsbeweis auch für deren Eigenhändigkeit (BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 2247 Rn. 32).

Randnummer 14

Die Beschwerdeführer verweisen zwar zu Recht darauf, dass im Hinblick auf die zittrige Handschrift bzw. Unterschrift des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin nicht davon auszugehen ist, dass er das Testament eigenhändig verfasst hätte. Hiergegen sprechen im Übrigen auch der Aufbau und der Wortlaut des Testamentes, wonach der vorverstorbene Ehemann als zweiter mit dem Zusatz, dass dieses Testament auch sein letzter Wille sei, unterzeichnet hat.

Randnummer 15

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Testamentes dieses nicht von der Erblasserin geschrieben worden wäre, sind jedoch nicht zu ersehen und auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen worden. Soweit die Beschwerde sich auf Abweichungen im Schriftbild des Textes und der Unterschrift bezogen hat, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Text in Einzelbuchstaben in Druckschrift verfasst worden ist und nicht in Fließschrift. Zum anderen macht auch die Unterschrift im Gegensatz zur Ortsangabe deutlich, dass Buchstaben, wie der Buchstabe „K“, von der Erblasserin nicht durchgehend geschwungen oder verschnörkelt geschrieben wurden. Dies wird im Übrigen auch aus einem Teil der von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftproben, wie dem handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben der LVA vom 08.12.2004 (Bl. 63 d. A.) oder der Notiz vom 15.06.2015 (Bl. 66 d. A.) deutlich.

Randnummer 16

Da das Testament äußerlich formgültig ist, unstreitig von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann eigenhändig unterzeichnet und von ihnen auch in amtliche Verwahrung gegeben wurde, spricht mithin eine Vermutung dafür, dass es auch eigenhändig verfasst wurde.

Randnummer 17

Vorliegend verpflichtet auch der Amtsermittlungsgrundsatz das Nachlassgericht nicht, weitere Beweise zu erheben. Im Ergebnis ist das Nachlassgericht vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die wenigen Schriftproben, von denen keine in Druckschrift verfasst wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine weitere Aufklärung verspricht. Eine Aufklärungspflicht besteht nicht in der Weise, dass alle denkbaren Möglichkeiten des Sachverhalts erforscht oder ihnen von Amts wegen nachgegangen werden muss, sondern nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlass geben (vgl. Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 166). Es besteht keine Amtsermittlungspflicht „ins Blaue“ hinein (Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 26 Rn. 18).

III.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Randnummer 20

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Randnummer 21

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 105.000 €

Randnummer 22

(Bl. 139 d. A.)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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