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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2023 – 2 U 40/23

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0816.2U40.23.00

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine

Berufung gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16.

Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - gemäß § 522 Abs. 2

ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

18.09.2023.

Gründe

I.

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Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach

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dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet.

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Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis

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gelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs.

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1, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

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der Insolvenzschuldnerin fehlt.

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[Abbildung] Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der

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Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner,

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der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der

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bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit

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Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris

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Rn. 13).

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Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17Abs.2S.1 InsO ist die

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Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach

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§ 17Abs.2 Satz2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

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begründet . Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich

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bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit

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der nach §286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der

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bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.).

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Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des

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Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist,

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seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die

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beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner

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außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der

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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines

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erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das

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gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber

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im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil

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ausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine

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Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht

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unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen

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des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten

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ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte

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versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris Rn. 15).

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Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der

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genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer

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Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25).

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Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der

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zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit

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Benachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der

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höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass

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der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der

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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der

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Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche

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Gläubiger zu befriedigen.

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Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr,

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dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen)

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Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird.

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Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in

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jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige

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Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier

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verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige

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Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb,

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weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden

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Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven

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Voraussetzungen des §133 Abs.1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn.

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30, 35, 36).

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Entscheidend ist die am Beweismaß des §286ZPOzu messende, in umfassender

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und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung,

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der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.

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Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür

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häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender

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Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden

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Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41).

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Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der

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Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere)

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Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen

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ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der

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Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen

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verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im

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konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners

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entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O.

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Rn. 42).

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Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus

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objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht

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auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür

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erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss

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davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom

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Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der

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angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck

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ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke

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zur Verfügung stehenden Zeitraum.

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Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum

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in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner

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übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.

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Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die

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erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und

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die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch,

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soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf

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Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine

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begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings

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regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der

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Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl.

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BGH a. a. O. Rn. 47, 48).

1.

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Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf

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verwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines

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Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des

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Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z.

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Betriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines

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siebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt.

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Der Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem

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Ergebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er

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unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine

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Überdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter

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hat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die

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Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet

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erfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren

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geschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die

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Schuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen

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Ausgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens).

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Dementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse

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vollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit

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Schreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.).

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Im Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten

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Bargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des

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Jahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts

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der von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten

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Kassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon

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auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund

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derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig

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befriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter

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Bestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend

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darauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt

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hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte

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Beträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der

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Sicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger

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seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.

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Dafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die

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betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges

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Ergebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern

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auch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach

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entsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten.

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Des Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im

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Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes

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i.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung

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mit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die

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Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei

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der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens).

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Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten

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gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht

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erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an

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liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von

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Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar

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bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX

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ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits

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für das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr

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2018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den

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6.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der

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Kassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d.

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A.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung

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des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat.

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Soweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70

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€ vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl.

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318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am

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06.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.).

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Schließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch

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nicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren

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entweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten

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bzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung

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der RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht

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konkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014

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aus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in

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welcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch

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nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden

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Kassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre.

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2. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl

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von Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der

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Kläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die

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durchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch

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zu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber.

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Das Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen

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(Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der

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Beklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am

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09.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312).

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Soweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB.

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Beitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42

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Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die

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monatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen

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ca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am

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22.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt

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am 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von

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.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei

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Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am

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12.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand

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7.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein

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Beitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war

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ein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend

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ist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt

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worden (Bl. 272 d. A.).

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Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands

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i.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein

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Kassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C.

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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des

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Klägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den

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vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand

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ein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der

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Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines

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Betrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und

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soweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein

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Beitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein

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Kassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand

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sich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am

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06.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere

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Überweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen

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wurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom

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27.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen

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bis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen

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betrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.).

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Zudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges

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Ergebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.).

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Im Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände

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nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen

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Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war,

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die ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch

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insofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich

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Bareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der

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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt

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Damit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht

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zutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen

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aus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen

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aus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen

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Zahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte,

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ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig

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befriedigen können.

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Nach alledem wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg

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haben.

II.

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Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung

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über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder

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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

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Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung

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einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, durch eine

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Rücknahme des Rechtsmittels die anfallenden Gerichtsgebühren zu verringern, wird

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hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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