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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Berichtigungsbeschluss vom 14.01.2026 – 19 SchH 22/24

Spruchkörper
19. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0114.19SCHH22.24.00

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 02.12.2025 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 10.09.2024 (Az.: DIS-SP-2022-00688) durch das Schiedsgericht in der Besetzung W. L. und K. C. als beisitzender Schiedsrichter und N. O. als Vorsitzender des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 09.08.2022 geltend gemachten Verstöße unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Beschlusses gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen ein Ausspruch über die Kosten unterblieben, obwohl sich der Senat in den Gründen des Beschlusses mit der Kostenfrage befasst und die Kostenlast des Antragstellers begründet hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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