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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2023 – 17 W 51/22

Spruchkörper
17. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0523.17W51.22.00

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse NRW vom 08.04.2022 ge-

gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom

04.04.2022 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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G r ü n d e :

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Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 3 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte weitere Be-

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schwerde ist unbegründet.

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Ob es darüber hinaus an einer wirksamen Einlegung mangelt, weil die Beschwerde

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entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden ist (vgl.

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hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2022 - 2 WF 167722, MDR 2023, 459 -

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Staatskasse; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022 mit Onlineaktualisierung, § 14b

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ERV Rn. 1.2), kann offenbleiben.

I.

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Mit Auftrag vom 06.07.2021 begehrte die Gläubigerin die gütliche Erledigung (Modul

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E2), Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G1) und Ein-

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holung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO durch Ersuchen an das Bundeszen-

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tralamt für Steuern (Modul M2). Weil der Schuldner die Vermögensauskunft bereits

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geleistet hatte und bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnisse aufge-

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führten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht

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zu erwarten war, führte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zu Auskünften Dritter

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durch. Für seine Tätigkeiten erhob der Obergerichtsvollzieher G. in seiner Kos-

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tenrechnung vom 31.08.2021 (DR II 507/21) - einschließlich (nur) einer Auslagenpau-

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schale von 10,00 EUR (Nr. 716 KV GVKostG) - Kosten von 67,25 EUR.

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Die gegen den Kostenansatz erhobene Erinnerung der Staatskasse vom 29.11.2021

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hat das Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 07.02.2022 zurückgewiesen. Die

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hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse vom 22.02.2022 hat das Landge-

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richt Bonn (nach Übertragung auf die Kammer) mit Beschluss vom 04.04.2022 bei Zu-

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lassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde der

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Staatskasse hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.04.2022 nicht abgehol-

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fen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Der angegriffene Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.

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Zu Recht haben das Amtsgericht Euskirchen und das Landgericht Bonn die Voraus-

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setzungen für einen doppelten Ansatz der Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GVKostG)

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verneint. Mit der (tatsächlich) zeitgleichen Beantragung der Module liegt auch kosten-

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rechtlich (nur) eine Antragstellung vor, § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG. Auf die zutreffende

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Begründung in den angegriffenen Beschlüssen vom 07.02. und 04.04.2022 wird zur

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Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, das

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von einer sukzessiven Beauftragung ausgeht, gibt zu einer abweichenden Bewertung

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keinen Anlass.

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Die Annahme einer von Gesetzes wegen aufschiebend bedingten (und deshalb suk-

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zessiven) Beauftragung beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung der materiell-

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rechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) mit

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den Wirksamkeitsanforderungen an eine hierauf gerichtete Antragstellung.

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Gemäß § 3 Abs. 3 S.1 GVKostG ist ein Auftrag erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher

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(oder der Geschäftsstelle) zugegangen ist. Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 GVKostG

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ist nicht einschlägig. Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger selbst seine Antragstellung

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unter eine Bedingung gestellt hat, werden nicht aufgezeigt. Zudem wäre eine solche

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Erklärung als auflösend bedingte Antragstellung bzw. aufschiebend bedingte Antrags-

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rücknahme auszulegen (AG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2022 - 660 M 1748/21, DGVZ

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2022, 1159; ebenso für § 802c ZPO BGH, Beschl. v. 27.06.2016 - I ZB 21/16, DGVZ

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017, 15; Senat, Beschl. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15, DGVZ 2016, 13), zumal mit der

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Abstandnahme von der Auskunftseinholung eine Nichterledigungsgebühr nicht anfällt,

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arg. Nr. 260, 604 KV GVKostG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 7 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 GvKostG, § 5 GvKostG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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