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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2023 – 17 U 115/22

Spruchkörper
17. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0406.17U115.22.00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des

Landgerichts Köln – 2 O 415/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die

Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren

Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe

von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird mit EUR 63.080,00

festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Parteien, die von 2009 bis Mai 2019 Lebensgefährten waren, schlossen am 01.

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Januar 2016 einen als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ bezeichneten Vertrag, mit dem die

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Beklagte, die ein Einzelunternehmen unter der Firma „Kosmetik Q.“ betreibt,

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den Kläger mit der Erbringung näher bezeichneter Leistungen beauftragte. Als

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Vergütung wurde ein Stundenlohn in Höhe von EUR 90,00 pro Stunde oder eine

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pauschale Abrechnung vereinbart, zu deren Höhe keine Regelung erfolgte. Wegen der

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Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. 11 ff. GA LG, Bezug genommen.

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[Abbildung] In der Folge stellte der Kläger der Beklagten Rechnungen auf der Basis einer

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monatlichen Pauschale von EUR 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die die Beklagte

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in den Jahren 2016 und 2017 vollständig und – so die Behauptung des Klägers – in

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2018 in Höhe von EUR 21.820,00 bezahlte.

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Mit der Klage begehrt der Kläger nun offene Rechnungsforderungen in Höhe von

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insgesamt EUR 63.080,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die

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Klageforderung setzt sich zusammen aus einem Restbetrag in Höhe von EUR

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6.740,00 aus der Rechnung vom 27. Dezember 2018 betreffend das Jahr 2018, einem

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Betrag in Höhe von EUR 11.900,00 gemäß Rechnung vom 12. Mai 2019 betreffend

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den Zeitraum Januar bis Mai 2019, einem Betrag in Höhe von EUR 16.600,00 gemäß

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Rechnung vom 12. Dezember 2019 betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2019

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sowie einem Betrag in Höhe von EUR 27.840,00 gemäß Rechnung vom 28. Dezember

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2020 betreffend das Jahr 2020. Der Kläger hat hierzu behauptet, als Wirtschafts- und

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Unternehmensberater betriebswirtschaftliche Beratungen zugunsten der Beklagten

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vertragsgemäß erbracht zu haben.

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Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur

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Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche

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Tätigkeiten er – jeweils gesondert für jeden abgerechneten Monat – erbracht habe.

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Wegen des genauen Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in

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erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird im

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Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das

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Landgericht habe verkannt, dass er vertraglich keinen Erfolg schulde, sondern die im

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Vertrag aufgeführten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten

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Beratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte

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Leistungen abfordere oder er einzelne Tätigkeiten nachweise. Es handele sich um eine

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Pauschalpreisabrede, die unter Würdigung der Interessenlage so auszulegen sei,

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dass er sich in einer Art „Flatrate“ um die betriebswirtschaftlichen Belange und die

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Präsenz in dem Unternehmen der Beklagten kümmere.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2022 per 04. August 2022

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aufzuheben, der Klage vom 30. Dezember 2022 stattzugeben und wie folgt zu

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erkennen:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 35.240,00 zzgl. Zinsen

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i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit

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dem 09. Juni 2020 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.840,00 zzgl. Zinsen

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i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab

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Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in

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Höhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die

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zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

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Die Berufung des Klägers hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats

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offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht

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hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage mit Recht

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abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem „Freier

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Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung

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unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR

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2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.

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Hierauf ist der Kläger mit Beschluss des Senats vom 09. Januar 2023, auf den zur

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Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, im Einzelnen

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hingewiesen worden. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

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Eine Stellungnahme des Klägers in der Sache ist nicht erfolgt.

III.

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Da die einen Einzelfall betreffende zugrunde liegende Rechtssache zudem keine

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grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht

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erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.

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2, 3 und 4 ZPO), kann der Senat zum einen über das Rechtsmittel durch Beschluss

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entscheiden und kommt zum anderen eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)

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nicht in Betracht.

IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708

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Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs.

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1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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