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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2023 – 10 U 50/22

Spruchkörper
10. Zivilsenat - Familiensenat -
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0301.10U50.22.00

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

Gründe

Randnummer 1

In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer

Randnummer 2

Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz

Randnummer 3

(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

Randnummer 4

„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

Randnummer 5

gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

Randnummer 6

der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

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Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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