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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2017 – 14 W 109/17

Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0313.14W109.17.0A
Normenkette
§ 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG

Leitsatz

1. Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.(Rn.2)

2. Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.(Rn.2)

Tenor

1. Die Beschwerde des Sachverständigen vom 03.03.2017 gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss des Landgerichtes Trier vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 2

Die Vergütung des Sachverständigen war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht höher als 2.457,65 € festzusetzen. Der Senat macht sich zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen die Ausführungen des Landgerichtes zu Eigen. Der Sachverständige verkennt, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen hat, sondern nur einen Erstattungsanspruch in Höhe des erforderlichen Aufwandes. Die Beschwerdebegründung zeigt auf, dass der Sachverständige einen über das Erforderliche hinausgehenden Aufwand betrieben und auch nicht erstattungsfähige Zeiten angesetzt hat. Ungeachtet dessen kann von einem Sachverständigen erwartet werden, dass er binnen weniger Minuten eine Fahrkarte mit der Deutschen Bahn online erwirbt und ausdruckt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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