Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2014 – 13 WF 614/14
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0704.13WF614.14.0A
Orientierungssatz
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür genügt, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (Anschluss BGH, 17. Februar 1964, II ZR 87/61, NJW 1964, 1176), gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen.(Rn.3)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 23.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin jedoch die Kosten zu Recht auferlegt, da ein Verzug des Antragsgegners mit der Auskunftserteilung vor Antragseinreichung nicht festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (vgl. BGH NJW 1964, 1176). Dies gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen (vgl. Statt vieler: OLG Celle VersR 2008, 1477 Tz. 36). Den Nachweis dafür, dass der Antragsgegner die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung erhalten hat, kann die Antragstellerin hier somit - z.B. mangels Verwendung eines Einschreibens - nicht führen.
Zitierte Vorschriften
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