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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2011 – 13 WF 316/11

Verfahrenskostenhilfe: Zulässigkeit der Beschwerde bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0411.13WF316.11.0A
Normenkette
§ 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 57 S 1 FamFG, § 78 FamFG

Orientierungssatz

1. Ist lediglich die Frage, ob einem Antragsteller im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt gem. § 78 FamFG beizuordnen ist, zu prüfen, steht der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht entgegen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2010, 16 WF 65/10).(Rn.1)

2. Fehlende Deutschkenntnisse des Antragstellers können die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts begründen.(Rn.2)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der

Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom

24. Februar 2011 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das

erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt … beigeordnet

wird.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig. Zwar kann die

Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der

sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die

Hauptsacheentscheidung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre

und die Erfolgsaussicht verneint worden ist (vgl.

Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 FamFG, Rn. 54 m.w.N.).

Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die

Verfahrenskostenhilfe in den Fällen, in denen in der Hauptsache ein

Rechtsmittel nicht gegeben wäre nur zulässig, wenn das Gericht die

persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

Verfahrenskostenhilfe verneint hat. Dem liegt die Erwägung

zugrunde, dass das Beschwerdegericht in den Fällen, in denen es

über die Hauptsache in Ermangelung der Zulässigkeit eines

Rechtsmittels nicht entscheiden darf, auch keine Entscheidung über

die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung

treffen soll. Vorliegend geht es jedoch nicht darum. Vielmehr ist

lediglich zu prüfen, ob der Antragstellerin im Rahmen der

bewilligen Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt gemäß § 78 FamFG

beizuordnen ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

Versagung der Beiordnung steht die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO daher nicht entgegen (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom

26. Mai 2010 - Az. 16 WF 65/10 -, recherchiert in juris, Rn.

13).

Randnummer 2

Die Beschwerde ist auch begründet. Ist eine Vertretung durch

einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist den Beteiligten im

Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt

beizuordnen, wenn dies entweder wegen der Schwierigkeit der

Sachlage oder der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich ist.

Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der

Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der

Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die

Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich

dabei auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen

Beteiligten (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 -

Az. XII ZB 232/09 -, abgedruckt in FamRZ 2010, 1427 ff.,

recherchiert in juris, Rn. 22 bis 25). Die Voraussetzungen für eine

Beiordnung liegen demnach hier vor. Es mag sein, dass die Sachlage

und auch die Rechtslage vorliegend objektiv nicht besonders

schwierig gelagert sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die

Antragstellerin über nahezu keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Nach Mitteilung des Kreisjugendamtes haben die Sprachprobleme der

Kindesmutter die Kommunikation zwischen allen Beteiligten

erschwert. So war es wegen fehlender Deutschkenntnisse der

Antragstellerin auch nicht möglich, die Kindesmutter an eine der

Beratungsstellen weiter zu vermitteln, mit denen das Jugendamt

üblicherweise zusammenarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht

ersichtlich, wie es der Antragstellerin hätte gelingen können, den

für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens erforderlichen

Antrag nebst Begründung schriftlich zu formulieren. Es ist vielmehr

festzustellen, dass auch eine bemittelte Partei mit den subjektiven

Fähigkeiten der Kindesmutter sich für die Durchführung des

vorliegenden Verfahrens eines Anwalts bedient hätte.

Randnummer 3

Auf die Beschwerde der Antragstellerin war die angefochtene

Entscheidung mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen

Sinne abzuändern.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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