Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2014 – 13 WF 264/14
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0401.13WF264.14.0A
- Normenkette
- § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 127 ZPO, § 574 ZPO, § 76 Abs 2 FamFG
Orientierungssatz
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Beschwerdegegner keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (Abgrenzung BGH, 19. Dezember 2002, III ZB 33/02, NJW 2003, 1192).(Rn.1)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 19.02.2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Verfahrenskostenhilfe kann für das Verfahrenskostenhilfeverfahren als solches nicht bewilligt werden. Das gilt hier auch in Bezug auf die Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2010. 1679 und Hess. VGH NJW 2013, 1690). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 127, 574 ff. ZPO findet keine Anwendung, da im Beschwerdeverfahren nach §§ 76 Abs. 2, 114 FamFG, 127 ZPO ein Anwaltszwang nicht besteht (vgl. BGH NJW 2003, 1192).
Zitierte Vorschriften
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