Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2026 – 12 U 996/25
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0416.12U996.25.00
Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.04.2026 wird aufgehoben.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
.....
Zitierte Vorschriften
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