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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2011 – 12 U 480/10

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse
Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1107.12U480.10.0A
Normenkette
§ 7 StVG, § 11 StVG, § 249 BGB, § 251 BGB, § 823 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB umfassen dauerhafte und regelmäßig erforderliche unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Daneben können ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn die Schädigung zu erhöhten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstandards geführt hat. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle in denen eine irreversible körperliche Schädigung und damit eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vorliegt, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH, 20. Januar 2004, VI ZR 46/03 = NJW-RR 2004, 671).(Rn.35)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.03.2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin macht Kosten für die Ausübung des Reitsports geltend.

Randnummer 2

Sie erlitt am 13.12.1980 einen Verkehrsunfall, der zur Amputation ihres linken Unterschenkels führte. Die Beklagte ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sie haftet unstreitig dem Grunde nach für die Unfallfolgen.

Randnummer 3

Die Klägerin übte ab 2006 den Reitsport auf einer Reitanlage in ...[Z] aus. Zuvor war sie jedenfalls bis 2005 seit dem Unfall nicht geritten. 2008 ließ die Klägerin einen auf ihre Verletzung abgestimmten Reitsattel anfertigen.

Randnummer 4

Sie begehrt u.a. die Kosten für die Anpassung und Maßanfertigung des Sattels, für Reitunterricht für Behinderte sowie Fahrtkostenersatz.

Randnummer 5

Die Klägerin hat vorgetragen,

Randnummer 6

die Mehraufwendungen für die Ausübung des Reitsports seien als Unfallfolge zu ersetzen.

Randnummer 7

Die Ausübung des Reitsports habe auch therapeutische Gründe.

Randnummer 8

Die Kosten seien der Höhe nach gerechtfertigt, da sie einen eigenen für sie angepassten Spezialsattel benötige und einen speziellen Reitunterricht für Behinderte in Anspruch nehmen müsse. Sie benötige eine Zeitschrift, die sie über Neuerungen in der Prothesentechnik unterrichte.

Randnummer 9

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 10

1. die Beklagte zu verurteilen 6.637,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.991,40 € seit dem 05.06.2009 an sie zu zahlen.

Randnummer 11

2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 505,87 € an sie zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Beklagte hat vorgetragen,

Randnummer 15

therapeutisches Reiten sei für die Klägerin medizinisch nicht erforderlich. Die geltend gemachten Kosten seien, soweit überhaupt angefallen, überhöht und nicht erstattungsfähig.

Randnummer 16

Das Landgericht hat die Beklagte ganz überwiegend zur Zahlung verurteilt.

Randnummer 17

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Randnummer 18

Die Beklagte trägt vor,

Randnummer 19

die Aufwendungen der Klägerin seien kein verletzungsbedingter Mehrbedarf.

Randnummer 20

Entgangene Lebensfreude sei durch das gezahlte Schmerzensgeld ausgeglichen.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Klage unter Abänderung des angefochtenen des Urteils insgesamt abzuweisen.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 25

Die Klägerin trägt vor,

Randnummer 26

die Ausübung des Reitsports diene therapeutischen Zwecken.

Randnummer 27

Sie sei im Alter von 5 bis 9 Jahren regelmäßig geritten. Zwischen dem 10. und 13. Lebensjahr sei sie etwas häufiger, danach bis zu dem Unfall nur noch geritten, wenn sich die Gelegenheit geboten habe.

Randnummer 28

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

II.

Randnummer 29

Die Berufung hat Erfolg.

Randnummer 30

Die Klägerin kann die geltend gemachten Positionen nicht nach §§ 7, 11 StVG ersetzt verlangen.

Randnummer 31

Ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt notwendiger Heilungskosten (§§ 11 StVG, 249 BGB) steht der Klägerin nicht zu.

Randnummer 32

Sie hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit gerade das Reiten geeignet und erforderlich ist, die Folgen der Unfallverletzung zu lindern oder einer Verschlimmerung derselben entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Unfall im Dezember 1980 ereignete, die Klägerin aber regelmäßig erst wieder 2006 das Reiten aufgenommen hat. Hier hätte es des Vortrages konkreter Tatsachen bedurft, inwiefern nach so langer Zeit die Wiederaufnahme des Reitens nunmehr einen therapeutischen Wert in Bezug auf die Unfallfolgen haben soll. Die Beklagte hat eine spezifische therapeutische Wirkung gerade des Reitens im Vergleich zu anderen weniger aufwändigen therapeutischen Maßnahmen detailliert bestritten. Demgegenüber reichte der bloße Hinweis auf eine Stabilisierung der Muskulatur und der Koordinationsfähigkeit durch das Reiten nicht aus. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, wieso sich diese angestrebten Verbesserungen nicht auch durch andere Maßnahmen erreichen ließen.

Randnummer 33

Vor diesem Hintergrund war dem erstmals mit der Berufungserwiderung erfolgten Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen.

Randnummer 34

Die Klägerin kann die geltend gemachten Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) oder eines einmaligen Mehrbedarfs (§§ 249, 251 BGB) verlangen.

Randnummer 35

Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671).

Randnummer 36

Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672).

Randnummer 37

Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672).

Randnummer 38

Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat.

Randnummer 39

Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793).

Randnummer 40

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren.

Randnummer 41

Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf entstehende Kosten spielen bei dieser Unterscheidung, anders als die Klägerin meint, keine entscheidende Rolle (vgl. BGH NJW-RR 1992, 792, 793).

Randnummer 42

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Pflicht des Schädigers zur Ermöglichung der Aufrechterhaltung des bis zum Unfall gewohnten Lebensstandards (vgl. BGH NJW 2004, 671, 672 und NJW 2006, 1271, 1274, 1275). Dazu hätte eine regelmäßige Ausübung des Reitsports zu den gewohnten Verhältnissen der Klägerin vor dem Unfall gehören müssen. Weder der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin noch ihre persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 haben hierfür ausreichende Anhaltspunkte erbracht. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Reitsports für ihr Leben vor dem Unfall von so prägender Bedeutung war, dass sich die Wiederaufnahme des Reitsports als Ausdruck der Aufrechterhaltung eines erreichten Lebensstandards darstellt. Die Klägerin selbst hat hierzu vorgetragen, zwischen dem 5. und 9. Lebensjahr regelmäßig und danach etwa vom 10. bis zum 13. Lebensjahr immerhin noch häufiger geritten zu sein. In der Folge sei ihr das Reiten in den Jahren bis zu dem Unfall noch gelegentlich für eine Reitstunde im Urlaub möglich gewesen. Ein fester Lebensbestandteil war das Reiten zu diesem Zeitpunkt demnach nicht mehr.

Randnummer 43

Für diese Bewertung spricht auch die erhebliche zeitliche Distanz von über 25 Jahren zwischen dem zuletzt vor dem Unfall gelegentlich ausgeübten Reitsport und dem 2006 wieder aufgenommenen Hobby. Wäre die Ausübung des Reitsports für die Klägerin ein prägender Bestandteil ihres Lebensstandards gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schon wesentlich früher versucht hätte, zum Reiten zurückzukehren.

Randnummer 44

Die Klägerin kann schließlich auch die Kosten für den Bezug einer Fachzeitschrift nicht mit der Begründung ersetzt verlangen, dies sei nötig, um sich über Fortschritte bei der Prothesentechnik zu informieren. Sie hat nicht dargelegt, wieso es erforderlich sein soll, sich insoweit über eine Zeitschrift zu informieren. Es liegt nahe, dass entsprechende Informationen über Sanitätshäuser oder über das Internet kostenfrei zu erlangen sind.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 47

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Randnummer 48

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.064 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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