Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2020 – 12 U 235/20
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2020:1222.12U235.20.00
Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.217,16 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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