Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2023 – 12 U 1178/22
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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