Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2010 – 10 U 1411/09
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0826.10U1411.09.0A
Orientierungssatz
Folgeentscheidung zu OLG Köln, Beschluss vom 21.6.2010, Az. 10 U 1411/09.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Juni 2010 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 16.964,07 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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