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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2010 – 10 U 1411/09

Zivilprozeßrecht: Umfang der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz
Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0826.10U1411.09.0A

Orientierungssatz

Folgeentscheidung zu OLG Köln, Beschluss vom 21.6.2010, Az. 10 U 1411/09.(Rn.3)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Juni 2010 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Randnummer 2

Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

Randnummer 3

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 5

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 16.964,07 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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