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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 8 U 50/19

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0205.8U50.19.00

Tenor

Der Tenor des am 18.12.2019 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass die einstweilige Verfügung vom 05.04.20 aufgehoben wird.

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Der Senat hat die Urteilsformel hinsichtlich des Datums der einstweiligen Verfügung, die durch das Urteil aufgehoben wurde, berichtigt. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gern. § 319 Abs. 1 ZPO, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.

Randnummer 3

Sofern die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Urteilsformel zu ergänzen, scheidet eine Berichtigung aus. Die Voraussetzungen des§ 319 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, da der Senat bei der Fassung der Urteilsformel keine Notwendigkeit gesehen hat, auch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12.04.2019 aufzuheben . Dieser bildet mit der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2019 eine Einheit und ist aufgrund des Senatsurteils vom 18.12.2019 ebenfalls aufgehoben, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung in der Urteilsformel bedarf.

Randnummer 4

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Randnummer 5

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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