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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2023 – 7 U 74/22

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.7U74.22.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 118/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.010,58 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen.

Randnummer 4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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