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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2025 – 7 U 39/25

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1027.7U39.25.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (08 O 225/23) vom 30.05.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner eingelegten Berufung.

Randnummer 3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2025 Bezug genommen.

Randnummer 5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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