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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2022 – 7 U 20/22

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0610.7U20.22.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Landgerichts Bielefeld (19 O 426/19) vom 26.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.05.2022 Bezug genommen.

Randnummer 3

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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