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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2019 – 4 Ws 264/19

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1204.4WS264.19.00
Normenkette
StPO § 172 Abs. 3 S. 2

Leitsatz

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung - neben der Unterzeich-nung durch den Antragsteller selbst - erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, über die der Anzeigeerstatter belehrt worden ist, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder von einem solchen in einer der in § 32a StPO beschriebenen Art und Weise gefasst worden ist

Gründe

Randnummer 1

Zusatz:

Randnummer 2

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung (bei der offen bleiben kann, ob hierbei die Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt sind) neben der Unterzeichnung durch den Antragsteller selbst, erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002). Es ist bei einer solchen Vorgehensweise schon nicht erkennbar, dass der Rechtsanwalt für das Vorbringen die Verantwortung übernimmt (und nicht etwa bloß für die Identität des Antragstellers als Unterzeichner). Auch aus dem nachgereichten Schreiben des Rechtsanwalts vom 02.12.2019 ergibt sich nichts anderes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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