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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2018 – 4 RBs 491/17

Spruchkörper
4. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0125.4RBS491.17.00
Normenkette
StVZO § 31 Abs. 2, StVO § 22

Leitsatz

Zu den Kontrollanforderungen bzgl. der Ladungssicherheit, Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Randnummer 1

Zusatz:

Randnummer 2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass der Be-troffene nach den – für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin – maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Betroffene gerade keine – auch keine stichprobenartigen Kontrollen vorgenommen hat, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Letztlich behauptet auch die Rechtsbeschwerdebegründung keinen davon ab-weichenden Sachverhalt, denn es wird lediglich vorgetragen, dass der Betroffene die Baustellen anfahre und die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit erinnere. Dies ist aber gerade keine Kontrolle. Eine solche zumindest stich-probenartige Kontrolle ist aber zur Vermeidung des Belangtwerdens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m. § 22 StVO) notwendig (OLG Bamberg ZFSch 2013, 651, 652; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03 - juris). Die stichprobenartige Kontrolle ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben die Ladungs-sicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hängt die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedarf es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1987– 5 Ss (OWi) 150/87 - 145/87 I – juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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