Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2024 – 4 ORs 165/23

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0116.4ORS165.23.00

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Randnummer 1

Zusatz:

Randnummer 2

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, juris, entscheiden hat, dass der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn das von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB) öffentlich verwendet werden. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Organisation bedarf es nicht. Dabei ist unter einem „stilisierte Keltenkreuz“ in diesem Sinne nach den Gründen der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein – wie von dem Angeklagten auf seinem linken Daumen ursprünglich tätowiertes – gleichschenkliges Balkenkreuz, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist, zu verstehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Hamm in 4 ORs 165/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten