Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 07.02.2020 – 30 U 117/16
- Spruchkörper
- 30. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0207.30U117.16.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Senat mit Urteil vom 17.05.2017 bereits zuerkannten Betrag von 5.700, - EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 hinaus weitere 16.548,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens (X ZR 65/17 BGH) hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ab dem 18.05.2017 auf 16.548,37 EUR festgesetzt; bis zum 17.05.2017 bleibt es bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 07.06.2017.
Zitierte Vorschriften
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