Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2026 – 3 ORs 39/26
- Spruchkörper
- 3.Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0922.3ORS39.26.00
- Normenkette
- StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Leitsatz
Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen. Ein zeitlich umgrenzter Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (hier: Dauer einer Autofahrt von Minden nach Berlin kann als "gewisse Dauer" in dem o.g. Sinne ausreichen) steht der Annahme einer Bande nicht grundsätzlich entgegen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. N01 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Minden den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und vier Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 3. Juli 2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 19. Juli 2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. N01 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig. Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 19. Juli 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Minden am selben Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 3. Juli 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 10. August 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).
In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet i. S. v. § 349 Abs. N01 StPO.
1.
Hinsichtlich des Schuldspruchs ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
Insbesondere ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. N01 StGB rechtsfehlerfrei.
Auch wenn die Urteilsfeststellungen in einer Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung möglicherweise dahin verstanden werden können, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und T. „nur“ für die Dauer der am Tattag durchgeführten Autofahrt von I. nach H. überein gekommen sind, jeden Parkplatz entlang der Bundesautobahn N01 anzufahren, um dort bei sich bietenden Gelegenheiten aus parkenden Fahrzeugen Gelder bzw. Vermögensgegenstände zu entwenden und sich zuzueignen, steht diese zeitliche Umgrenzung der Diebstahlstaten einer Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. N01 StGB nicht entgegen. Die Begriffsmerkmale der Bande sind auch in diesem Fall erfüllt.
Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. N01 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH - Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Daraus ergibt sich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91).
Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 29 April 1981 - 4 Ss 2939/80, NJW 1981, 2207) eine lediglich auf wenige Stunden begrenzte Verbindung als nicht ausreichend für den auf fortgesetzte Begehung gerichteten Bandenzusammenschluss erachtet hat, kommt der Senat - wie auch schon zuvor das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 296 (297); RG GA 38, 187) und zuvor (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 - 1 StR 127/67 - juris) sowie nachfolgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, juris; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 236/21 - juris; BGH ) - vorliegend zu einer anderen Bewertung. Es ist weder grundsätzlich ersichtlich, wieso sich die mit dem Bandenzusammenschluss verbundene Organisations- und Ausführungsgefahr nicht auch schon bei einem zeitlich umgrenzten Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (wie hier) auswirken soll; dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Noch bedarf es insofern einer engen Auslegung der Begrifflichkeit „fortgesetzte Begehung“. Denn soweit das Oberlandesgericht Hamm seine damalige Entscheidung vorwiegend mit Blick auf den „erheblich erhöhten Strafwürdigkeitsgehalt“ des Qualifikationstatbestandes gestützt hat, kann diesem Umstand nunmehr unter möglicher Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB, der mit Wirkung vom 5. November 2011 eingeführt wurde, begegnet werden.
N01.
Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Die strafschärfende Berücksichtigung der rumänischen Vorstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB dürfen rechtskräftige ausländische Vorstrafen nur berücksichtigt werden dürfen, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre und die fehlende Tilgungsreife feststellbar ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - 4 StR 425/11 - juris).
Zwar ist die dem rumänischen Urteil des Judecatoria Curtea De Arges vom 11. Februar 2026 zugrundeliegende Straftat nur dem Tenor nach bekannt. Angesichts der mitgeteilten Begehungsalternativen kann der Senat - auch vor dem Hintergrund des Art. 228 des rumänischen Strafgesetzbuches - aber ausschließen, dass es sich hierbei um ein in Deutschland nicht strafbares Verhalten gehandelt hat.
b)
Soweit das Amtsgericht die für den gemeinschaftlichen versuchten Bandendiebstahl verhängte Freiheitsstrafe dem nach §§ 23 Abs. N01, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB entnommen hat, ohne sich zu einem minder schweren Fall des Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 3 StGB zu verhalten, begegnet das zwar rechtlichen Bedenken:
Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund - wie hier - gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines solchen abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; etwa: BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 371/22, juris Rn. 4 mwN).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Denn der Senat kann angesichts der deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens des minder schweren Fall liegenden ausgeurteilten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Amtsgericht bei Anwendung des Strafrahmens unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes zu einer geringeren Strafe gekommen wäre.
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