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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2022 – 21 U 170/21

Spruchkörper
21. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.21U170.21.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen.

Randnummer 3

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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