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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 02.02.2023 – 20 U 306/22

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.20U306.22.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.802,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen,

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Z, Ystraße 00, X, in Höhe von 453,87 € frei- zustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 2

Dieses Urteil ergeht gem. § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe.

Randnummer 3

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

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