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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2020 – 20 U 188/19

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.20U188.19.00

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Randnummer 2

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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