Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2020 – 20 U 188/19
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.20U188.19.00
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.
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