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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2022 – 15 VA 14/21

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0203.15VA14.21.00

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Die von dem Beteiligten mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 eingelegte „Rüge“ ist als Gehörsrüge nach § 44 FamFG zu verstehen, bleibt als solche jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 3

Der Senat hat mit der in Rede stehenden Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es kann festgestellt werden, dass eine Berücksichtigung des nach gewährter Akteneinsicht gehaltenen Vorbringens des Beteiligten nicht zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag geführt hätte, weil die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nicht gegeben, das hier eingelegte Verfahrenskostenhilfegesuch daher zurückzuweisen war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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