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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2023 – 11 U 170/22

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.11U170.22.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2022 (Az. 3 O 163/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.650,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 Bezug genommen, an dessen Inhalt der Senat auch in geänderter Besetzung festhält.

Randnummer 4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, zu einer weitergehenden Begründung besteht deswegen kein Anlass.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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