Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2023 – 11 U 120/22
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0622.11U120.22.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen (1 O 278/21) vom 04.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.05.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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