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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2023 – 1 Ws 41/23

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0724.1WS41.23.00

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannt gemachten Ausführungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts – Dez. 10 – vom 19.04.2023 Ermessensfehler nicht erkennen lassen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

Randnummer 1

Zusatz:

Randnummer 2

Soweit das Landgericht Dortmund nach billigem Ermessen in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 JVEG eine (vergleichende) Eingruppierung der anthropologischen Gutachtertätigkeit in das Sachgebiet „graphisches Gewerbe“ (Sachgebiet Nr. 16 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) vorgenommen und sodann unter näheren Ausführungen angesichts der erforderlichen technischen Kenntnisse bei der Aufbereitung des Fotomaterials sowie der Komplexität einer vergleichenden anthropologischen Untersuchung einen (leicht erhöhten) Stundensatz vom 120,00 € als angemessen angesehen hat, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses Ermessensfehler (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG i.V.m. § 546 ZPO entsprechend) nicht erkennen. Dass das Landgericht Dortmund sich nicht (ausdrücklich) zu einer Eingruppierung in das Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ (Nr. 17 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) verhalten hat, ändert daran nichts, zumal es auf der Hand liegt, dass eine höhere Vergleichbarkeit mit diesem Sachgebiet bereits aufgrund der Besonderheiten der anthropologischen Begutachtung, die insbesondere in den Umständen der Feststellung und des Abgleichs individueller Merkmale des Menschen sowie der hierzu erforderlichen Fachkenntnisse aus dem Bereich der Biologie zum Ausdruck kommen, nicht gegeben ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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