Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2026 – 6 ORs 1/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2026:0922.6ORs1.26.00
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer …, vom 29.01.2025 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 30.03.2023 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es einen Betrag in Höhe von 57.060,Euro eingezogen.
Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer …, mit Urteil vom 29.01.2025 mit der Maßgabe verworfen, dass aufgrund der Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen sowie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision, auf deren kostenpflichtige Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft mit der Maßgabe angetragen hat, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.560,Euro angeordnet wird.
II.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr bedarf.
Das Urteil weist einen durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht.
1. Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2018 – 4 StR 425/17 Rn. 12, juris; BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 4 StR 65/26 –, Rn. 10, juris).
2. Ausgangspunkt der landgerichtlichen Verurteilung ist die Feststellung (UA S. 5), dass der Angeklagte die Zeugin … durch die bewusst falsche Angabe, polizeilich sei ihr Verdacht ausermittelt, im Frühjahr 2018 dazu verleitete, mit ihm unter seiner Firma … – … … einen Vertrag über eine vierwöchige – rund um die Uhr – Observation unter Einsatz von vier Personen zu einem Preis von 12.000,Euro nebst Mehrwertsteuer pro Woche abzuschließen, obwohl er wusste, dass er solche Arbeiten nicht ausführen durfte und auch nicht konnte. Die Zeugin … zahlte insgesamt in drei Vorauszahlungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 57.060,Euro, ohne dass die vereinbarten Vertragsleistungen – wie von vornherein von dem Angeklagten geplant – ausgeführt wurden.
Die dabei im Einzelnen getroffenen Feststellungen zu einer täuschungsbedingten Irrtumserregung sind indes widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinbaren.
So hat das Landgericht zunächst im Rahmen der Feststellungen zur Sache ausgeführt (UA S. 11), dass der Angeklagte der Geschädigten u.a. eine 24-Stunden-Observation zweier Zielpersonen mit einem vierköpfigen Team – unter Heranziehung von Kollegen einer BFE-Einheit – angeboten hat, obwohl er wusste, dass er „…. einen derartigen Personalbestand zu diesem Zeitpunkt nicht hatte, er also von vornherein weder willens noch in der Lage war, entsprechende Leistungen für die Zeugin … zu erbringen.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand hat das Landgericht hingegen festgestellt (UA S. 64), dass der Angeklagte die Zeugin … bereits vor Vertragsschluss über das Fehlen ausreichender Mittel für eine Observation in Kenntnis gesetzt hat („Dass der Angeklagte die Kenntnis [hatte], dass er die Observation weder durchführen durfte noch und dass er hierfür nicht genügende Ressourcen hatte, ergibt sich neben den oben dargestellten Gegebenheiten auch daraus, dass er dies bereits vor Vertragsschluss der Zeugin mitteilt, aber dann den Vertrag gleichwohl in dieser Kenntnis mit abschießt“[sic].). Die Offenlegung unzureichender Ressourcen für die angebotene Observation steht indes einer diesbezüglichen Irrtumserregung bei der Geschädigten und einer dadurch bedingten Vermögensverfügung entgegen.
Eindeutige Feststellungen zu dem durch den Angeklagten hervorgerufenen Vorstellungsbild der Geschädigten lässt das angefochtene Urteil vermissen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Geschädigten geleisteten Vorauszahlungen. Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit findet an keiner Stelle des Urteils statt und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Hamburg in 6 ORs 1/26 entschieden?“