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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2026 – 3 W 10/26

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2026:0224.3W10.26.00
Normenkette
§ 25 RVG, § 33 RVG, § 890 ZPO

Leitsatz

Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG ist das Beschwerdegericht an den Beschwerdeantrag gebunden, da beim reinen Antragsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2025, Az. 406 HKO 124/21, wird - soweit ihr nicht abgeholfen worden ist - zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.

Gründe

Randnummer 1

Die gem. § 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.12.2025 ist - soweit das Landgericht der Beschwerde nicht bereits abgeholfen hat - unbegründet. Das Landgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 13.01.2026 zutreffend von 10.000 € auf 2.500 € herabgesetzt.

Randnummer 2

Eine weitere Herabsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Ordnungsmittelverfahren auf 1.000 € kommt nicht in Betracht. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandwert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beträgt der Gegenstandswert eines Ordnungsmittelverfahrens im Regelfall 1/5 des Streitwerts des Unterlassungsantrags (Beschl. v. 06.04.2016 – 5 W 26/16, BeckRS 2016, 11559 Rn. 4). Ob an dieser Rechtsprechung in Ansehung einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 03.06.2024 – I ZB 42/23, BeckRS 2024, 12972 Rn. 4; Bespr. Schneider, NJW-Spezial 2024, 412) festgehalten werden kann, muss hier nicht entschieden werden, da der Senat an den Beschwerdeantrag nach Maßgabe der Teilabhilfe gebunden ist (Verbot der reformatio in peius beim reinen Antragsverfahren, vgl. Schneider, NJW 2017, 3764, 3766).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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