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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2010 – 1 Verg 4/10

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer
Spruchkörper
Vergabesenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2010:0719.1VERG4.10.0A

Orientierungssatz

Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kann erfolgen, wenn ein Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.(Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21.6.2010 – Vgk FB 05/10 - wird einstweilen bis zum 23.7.2010 verlängert, da der Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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