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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2008 – 6 WF 73/08

Ordnungsgeld: Zulässigkeit eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher
Spruchkörper
6. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2008:0428.6WF73.08.0A
Normenkette
§ 185 GVG, § 409 ZPO

Leitsatz

Gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher kann Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben

Gründe

Randnummer 1

Das gem. § 409 Abs.2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin nicht erschienenen Dolmetscher ist unzulässig. Weder die ZPO noch das GVG sehen solch eine Maßnahme gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher vor. Eine entsprechende Anwendung der für das Ausbleiben von Sachverständigen maßgeblichen Vorschrift (§ 409 Abs.1 Satz 2 ZPO) scheidet wegen Strafcharakters der Vorschrift aus (Art. 103 Abs.2 GG) aus (etwa KG, Beschluss vom 21.11.2007, 1 AR 1087/07, StraFo 2008, 89 ).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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