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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2000 – 4 WF 71/00

Prozesskostenvorschussanspruch des Ehegatten: Vorliegen einer persönlichen Angelegenheit
Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2000:0824.4WF71.00.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 19, Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.448,60 DM festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; unter dem Az. 402 F 2392/98 ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Randnummer 2

Der Beklagte verlangt von der Klägerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. Höchst, im Rechtsstreit 301 C 2051/00 Nutzungsentgelt und Umlagen in Höhe von 38,971,26 DM für die Benutzung der Wohnung …Weg … in Ort1, deren Eigentümer er ist. Die Antragstellerin hat Rechtsanwältin RA1 mit ihrer Vertretung beauftragt und begehrt vom Beklagten Prozeßkostenvorschuss in Höhe von 4.448,60 DM entsprechend der Berechnung Bl. 3d.A.

Randnummer 3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich nicht um eine „persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360 a BGB handele.

Randnummer 4

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Sie wiederholt ihre Auffassung, es handele sich um eine persönliche Angelegenheit, die - wie auch immer geartete - Wohnungsgewährung habe ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Randnummer 5

Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 6

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, dass die Verteidigung der Antragstellern gegen die Miet-/ Nutzungsentgeltforderung des Antragsgegners keine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB darstellt. Das vom Antragsgegner verlangte Nutzungsentgelt betrifft nicht die Ehewohnung. Es geht auch nicht um die Nutzung der Wohnung, sondern allein um das Entgelt hierfür, also um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der die Antragstellerin dem Antragsgegner genauso gegenübersteht wie jedem anderen Dritten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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