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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws 553/17

Akteneinsichtsrecht des Verletzten
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2017:0810.3WS553.17.00

Leitsatz

Der Verletze kann sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist.

Tenor

Der Antrag des Verletzten vom 3. August 2017, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte - wie hier - selbst Rechtsanwalt ist (Hilger NStZ 1988, 441; LR-Hilger 26. Aufl. § 406e Rn. 4; KMR-Stöckel § 406e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 406e Rn. 2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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