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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2003 – 25 W 58/03

Ablehnung des Sachverständigen wegen sprachlicher Entgleisung in seinem schriftlichen Gutachten
Spruchkörper
25. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2003:1001.25W58.03.0A
Normenkette
§ 42 Abs 2 ZPO, § 406 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 19. August 2003, durch welchen der Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen X zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen X wird für begründet erklärt.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 406 Abs. 2 ZPO), fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig.

Randnummer 2

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet. Der Sachverständige X hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. Juni 2003 durch die Formulierungen,

Randnummer 3

- die Einwände des Beklagten zu Punkt 11 des Erstgutachtens zeugten von "einer gewissen Uneinsichtigkeit und eines Besserwissens",

Randnummer 4

- sowie, dass ein Kantholz von 8 x 20 cm Dicke mit einer 7 cm langen Elektrode gemessen werden müsse, sei "schon eine idiotische Behauptung",

Randnummer 5

gegenüber dem Beklagten den Eindruck erweckt (§§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 ZPO), er sei zum Nachteil des Beklagten befangen. Die zitierten Formulierungen stellen, wie der Sachverständige inzwischen selbst mit dem Ausdruck des Bedauerns eingeräumt hat, Entgleisungen dar, die einem zu Objektivität und Neutralität - auch in der Ausdrucksweise - verpflichteten Sachverständigen jedenfalls in einem schriftlichen Gutachten nicht unterlaufen sollten.

Randnummer 6

Diese Formulierungen stellen sich objektiv als Ausdruck einer Aversion gegen den Beklagten dar, weil sie ihn als uneinsichtig, besserwisserisch und intellektuell krass defizitär beschreiben. Insofern liegen Gründe vor, die ein Misstrauen des Beklagten gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 7

Diese - nicht in einer möglicherweise lebhaften Verhandlung aufgrund einer augenblicklichen Erregung gesprochenen, sondern in einem schriftlichen Gutachten niedergelegten und auch bei Korrektur des Gutachtens nicht entfernten - Formulierungen sind schließlich auch nicht etwa durch entsprechende, persönlich abwertende Angriffe des Beklagten gegen den Gutachter provoziert worden. Sie lassen sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht als drastische bzw. handfeste Ausdrucksweise unter Handwerkern erklären. Denn bei einem im Gerichtsauftrag erstellten schriftlichen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt es sich nicht um einen Disput unter Handwerkern auf dem Bau, wo möglicherweise auch beleidigende Formulierungen als nicht wirklich ernst gemeinte Drastik akzeptiert werden.

Randnummer 8

Schließlich vermögen auch die Entschuldigung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 05.08.2003 sowie seine Versicherung, dass er die Einwände des Beklagten gleichwohl unvoreingenommen behandelt habe, den durch die Wortwahl im Ergänzungsgutachten einmal entstandenen Eindruck der Voreingenommenheit nicht wieder aufzuheben. Der Sachverständige teilt selbst in diesem Schreiben mit, die "Falschbehauptungen" des Beklagten hätten ihn während des Diktates so erregt, dass seine Wortwahl entgleist sei.

Randnummer 9

Mithin bestand gerade auch während der Abfassung des Gutachtens die affektive Aversion des Sachverständigen gegen den Beklagten, welche den - für eine Ablehnung ausreichenden - Schein der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründet und die Objektivität der unter dem Eindruck dieser inneren Haltung verfassten gutachtlichen Äußerung als fraglich erscheinen lässt.

Zitierte Vorschriften

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