Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2011 – 25 U 27/05
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2011:0926.25U27.05.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 82.164,53 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Überzeugung sämtlicher an der vorliegenden Entscheidung mitwirkender Mitglieder des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des der Beklagten am 17. August 2011 zugestellten Senatsbeschlusses vom 8. August 2011 Bezug genommen, zu dem sich die Beklagte nicht geäußert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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