Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2002 – 24 U 158/01
- Spruchkörper
- 24. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2002:1029.24U158.01.0A
- Normenkette
- § 3 ZPO, § 6 ZPO
Tenor
Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 19.595,28 DM = 10.018,64 €.
Gründe
Der Wert der Herausgabeklage bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem Wert der Sache an sich (wie er hier fast 100.000,00 DM erreichte). Wird der Streit aber wirtschaftlich nur um den Bestand eines von der Besitzerin geltend gemachten (Werkunternehmer-) Pfandrechts geführt, dann bestimmt der Wert dieses Pfandrechts den wirtschaftlichen Wert des Streits im Ganzen. Das, was § 6 ZPO für seinen Anwendungsbereich zum Ausdruck bringt, spiegelt über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus den Grundsatz wider, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers den Streitwert bestimmt. Bestreitet der die Herausgabe beanspruchende Eigentümer - bzw. wie hier: sein Prozessstandschafter - das aus einem Pfandrecht hergeleitete Besitzrecht des beklagten Besitzers, dann wird der Streit wirtschaftlich nur um das Pfandrecht geführt. Sein Wert bestimmt den Streitwert (Herget in Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 6 Rz 6).
Der Wert des Pfandrechts, das die Beklagte für sich in Anspruch genommen hat, entspricht dem Wert der Werklohnforderung, aus der sie dieses (Werkunternehmer-) Pfandrecht in Anspruch nimmt, 19.595,28 DM.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Frankfurt in 24 U 158/01 entschieden?“