Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2011 – 24 U 125/10
- Spruchkörper
- 24. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2011:0426.24U125.10.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2010 wird verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Gebührenstreitwert zweiter Instanz: € 8.389,50.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Absatz 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.
Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug war aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 8. März 2011 (Bl. 336 ff. d. A.) ausführlich dargelegten Gründen nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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