Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2012 – 22 W 11/12
- Spruchkörper
- 22. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2012:0326.22W11.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.695,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18. August 2011 (Bl. 244 – 252 d.A.) zur Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 5.695,27 € aus dem Mietverhältnis mit den Klägern über die Wohnung Nr. … im Hause ...straße … in Stadt1 verurteilt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht Darmstadt – Berufungskammer – die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen (Bl. 306 - 308 d.A.), nachdem zuvor ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts rechtskräftig abgewiesen worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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