Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2009 – 2 U 272/08
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2009:0120.2U272.08.0A
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Gründe
1. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25.10.2007 am 29.10.2007, also bis zum 29.11.2007, sondern erst am 17.11.2008 eingelegt wurde (§ 522 Abs. 1, § 517 ZPO). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wurde den Beklagten zu 2) und 3) gemäß Beschluß des Senats vom 29.12.2008 nicht bewilligt.
2. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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