Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2006 – 19 W 39/06
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2006:0614.19W39.06.0A
- Normenkette
- § 164 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
Leitsatz
Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft. Es ist allein Sache des Instanzgerichts – gegebenenfalls unter Mitwirkung des Protokollführers – den Verhandlungshergang festzustellen (OLG Hamm, Anwaltsblatt 1989, 347; Zöller/Stöber, 25. Aufl., ZPO § 164 Rdnr. 11). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung ein Rechtsmittel ausnahmsweise als statthaft angesehen wird, liegt nicht vor (vgl. Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.O.).
Selbst wenn man der abweichenden Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1986, 593 ) folgt und die Beschwerde als statthaft ansieht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der nach dem Protokoll bei Aufruf der Sache für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt wird auch nach der Beschwerdebegründung nach Namen und Anschrift zutreffend bezeichnet. Ob er als Hauptbevollmächtigter oder als Unterbevollmächtigter auftrat, ist hingegen für die nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu treffende Feststellung ohne Belang.
Zitierte Vorschriften
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